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Der Weg zur Baugenehmigung für Industrieanlagen

Der Bau einer Industrieanlage in Deutsch­land ist recht­lich und behörd­lich ein hoch­komplexes Unter­fangen, das exzellente Vor­berei­tung, profes­sio­nelle Beglei­tung durch er­fahrene Rechts­anwälte, Genehmi­gungs­berater und Gut­achter sowie einen langen Atem er­fordert. Das System ist nicht irratio­nal - jede Anforde­rung hat einen nach­voll­ziehba­ren Schutz­grund. Aber es ist in seiner Gesamt­heit schwer­fällig, un­zureichend koordi­niert und personell häufig über­fordert.

Die ehrliche Bilanz lautet: Deutschland ge­nehmigt Industrie­anlagen zu­verläs­sig, aber lang­sam. Es schützt Umwelt und Nachbarn durch anspruchs­volle Auf­lagen effektiv. Es gibt Rechts­mittel, die eine Kontrolle er­mög­lichen. Aber es be­zahlt dafür einen Preis in Form von Investitions­attraktivi­tät. Wer das ändern will, muss Be­hörden personell stärken, Digitali­sierung ernst­haft vor­antrei­ben, Koordina­tion struktu­rell ver­bessern und poli­tisch den Mut auf­bringen, bei Ziel­konflik­ten transpa­renter zu ent­scheiden - und das nicht nur im Fall poli­tisch priori­sier­ter Leuchtturm­projekte, sondern syste­matisch. Das ist ein­facher gesagt als getan, aber es ist die Auf­gabe, die bleibt.

Verfahren, Behörden, Vorschriften

Wer in Deutschland eine Industrieanlage er­richten möchte, betritt ein Terrain, das von außen wie ein büro­kra­tisches Laby­rinth wirkt und es aus der Innen­perspek­tive oft auch ist. Zwischen der unternehme­rischen Entschei­dung für eine neue Anlage und dem ersten Spaten­stich liegen häufig Jahre - Jahre der Antrags­stellung, Prüfung, Beteili­gung von Be­hörden, Öffent­lich­keit und Ver­bänden, Jahre der Nach­besse­rung und manch­mal Jahre des Rechts­streits. Das ist kein Zufall, sondern Aus­druck eines poli­tischen Grund­konsenses: Industrie­ansied­lun­gen sollen mög­lich sein, aber nicht um jeden Preis. Die An­forde­rungen des Umwelt-, Natur-, Wasser- und Immissions­schutzes, des Planungs­rechts und der Arbeits­sicher­heit sollen ge­wahrt bleiben. Wie das konkret organi­siert ist, welche Sta­tio­nen ein Unter­nehmen durch­laufen muss und wo es in der Praxis hakt, ist Gegen­stand dieses Auf­satzes. Als Referenz­rahmen dient das Recht in Nordrhein-West­falen, das in seinen Grund­zügen dem bundes­weiten Muster folgt, in manchen Punk­ten aber eigene Akzente setzt.

Was für eine Anlage ist geplant?

Der gesamte weitere Verfahrens­weg hängt zunächst von der Art und Größe der ge­planten Anlage ab. Deutsches Recht unter­scheidet hier grund­legend zwischen zwei Kategorien.

Die erste und gewichtigere Kategorie um­fasst Anlagen, die nach dem Bundes-Immissions­schutz­gesetz (BImSchG) genehmi­gungs­bedürftig sind. Das BImSchG und seine zugehörige 4. Verordnung (4. BImSchV) listen in einem umfang­reichen Anhang auf, welche Anlagen­typen in welcher Größen­ordnung einer Ge­nehmi­gung nach diesem Gesetz be­dürfen. Dazu ge­hören Kraft­werke, große Tier­haltungs­anlagen, chemi­sche Fabri­ken, Gießereien, Zement­werke, Schlacht­höfe ab be­stimm­ten Kapazitä­ten, Biogas­anlagen ab einer ge­wissen Leistung, Wind­parks, Abfall­behandlungs­anlagen und viele weitere. Die 4. BImSchV unter­teilt diese Anlagen zudem in zwei Spalten: Anlagen der Spalte 1 er­fordern ein formel­les Genehmi­gungs­verfahren mit Öffent­lichkeits­beteili­gung; Anlagen der Spalte 2 können im verein­fach­ten Ver­fahren ohne zwingende Öffentlich­keits­beteili­gung ge­nehmigt werden.

Die zweite Kategorie umfasst alle übrigen Industrie­bauten, die zwar keine BImSchG-Genehmi­gung brauchen, aber einer baurecht­lichen Genehmi­gung nach der je­weiligen Landes­bauord­nung be­dürfen - in NRW also nach der Bau­ordnung NRW (BauO NRW 2018). Hinzu kommt, dass beide Katego­rien sich nicht gegen­seitig aus­schließen, sondern über­lagern können: Eine BImSchG-Genehmi­gung schließt nach § 13 BImSchG die Bau­genehmi­gung und andere behörd­liche Ent­scheidun­gen ein - die so­genannte Konzentra­tions­wirkung. Das ist eigent­lich eine Verein­fachung, funktio­niert in der Praxis aber nicht immer reibungs­los.

Planungsrechtliche Voraussetzungen

Bevor ein Unternehmen irgendeinen formellen Antrag stellt, muss es sicher­stellen, dass das ge­wählte Grund­stück über­haupt für das Vor­haben planungs­recht­lich ge­eignet ist. Hier sind zwei Instrumente ent­scheidend.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde zeigt auf gesamt­städtischer Ebene, welche Flächen für welche Nutzun­gen vor­gesehen sind - Wohnen, Gewerbe, Indus­trie, Landwirt­schaft usw. Er hat keine unmittel­bare Rechts­wirkung für den Einzel­nen, bindet aber die nach­gelagerte Bauleit­planung.

Der Bebauungsplan ist dann das für den Unter­nehmer unmittelbar rechts­verbind­liche Planungs­dokument. Er legt fest, was auf einem konkre­ten Grund­stück gebaut werden darf: Nutzungs­art (z.B. Industrie­gebiet nach § 9 BauNVO), Maß der bau­lichen Nutzung (Grund­flächen­zahl, Geschoss­flächen­zahl, Höhe), Bau­grenzen, Abstände, besondere Fest­setzungen. Liegt ein gülti­ger Bebauungs­plan vor, der das Vor­haben zulässt, ist das eine belast­bare Ausgangs­basis. Fehlt ein solcher Plan oder wider­spricht das Vor­haben dem be­stehen­den Plan, muss die Gemein­de zunächst einen neuen Be­bauungs­plan auf­stellen oder den be­stehenden ändern - ein Ver­fahren, das je nach Komplexi­tät ein bis mehrere Jahre dauern kann und an dem die Ge­meinde kein Recht hat, be­teiligt zu werden, wenn sie es nicht will.

In NRW gibt es zusätzlich die Ebene der Regional­pläne, die von den fünf Bezirks­regierun­gen auf­gestellt werden. Sie legen über­geordnete Raum­ordnungs­ziele fest, etwa wo regio­nale Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungs­bereiche (GIB) liegen. Liegt ein Vorhaben nicht in einem aus­gewiese­nen GIB oder ASB (Allge­meiner Siedlungs­bereich), wird es raum­ordnungs­recht­lich schwierig, selbst wenn die Gemeinde grund­sätz­lich wohl­wollend ist. Für sehr große Vor­haben mit über­örtli­cher Bedeu­tung kann zudem ein ge­sonder­tes Raum­ordnungs­verfah­ren er­forder­lich werden, das die Bezirks­regierung durch­führt.

Parallel dazu sollte das Unternehmen frühzeitig klären, ob das Grund­stück im Bereich eines gesetz­lich ge­schütz­ten Biotops, einer Über­schwemmungs­abteilung, eines Wasser­schutz­gebiets, eines FFH-Schutz­gebiets (Fauna-Flora-Habitat) oder eines Vogel­schutz­gebiets liegt. Diese Lage­merkmale können das Vor­haben er­heblich er­schweren oder gänz­lich ver­hindern. Das LANUV in NRW stellt digitale Fach­informations­systeme bereit, über die solche Belas­tun­gen vorab recher­chiert werden können.

BImSchG-Genehmigungsverfahren

Für Anlagen der ersten Kategorie ist das BImSchG-Verfahren der zentrale Prozess. In NRW sind die Bezirks­regierun­gen als obere Immis­sions­schutz­behörden für die meis­ten genehmi­gungs­bedürf­tigen Anlagen zu­ständig. Nur für be­stimmte Klein­anlagen der Spalte 2 sind die Kreise und kreis­freien Städte (untere Immissions­schutz­behörden) zu­ständig.

1. Vorverfahren und Beratung

Das Gesetz selbst verpflichtet die Behörde nicht zu einer förm­lichen Vor­beratung, aber die Praxis empfiehlt sie dringend. Die Bezirks­regierun­gen bieten Antrags­konferen­zen an, bei denen das Unter­nehmen sein Vor­haben vor­stellt und die Behörde er­läutert, welche Unter­lagen und Gut­achten er­forder­lich sind. In NRW ist das bei den Dezernaten 53 (Immissions­schutz, Abfall­wirtschaft) der Bezirks­regierun­gen ange­siedelt. Eine solche Vor­konfe­renz kann helfen, Miss­verständ­nisse zu ver­meiden - aber sie bindet die Be­hörde nicht recht­lich. Was dabei als aus­reichend disku­tiert wurde, kann im Haupt­verfah­ren trotz­dem anders be­wertet werden.

2. Die Antragsunterlagen

Der Antrag nach § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV (Verfahrens­verordnung) ist umfangreich. Er muss in der Regel enthalten:

Zunächst eine allgemeine Vorhabenbeschrei­bung mit Angaben zu Standort, Art und Umfang der Anlage, ein­gesetz­ten Stoffen, Ver­fahren und Kapazi­täten. Dann technische Beschreibungen der einzelnen Anlagen­teile sowie der Maß­nahmen zur Emissions­begren­zung. Hinzu kommen An­gaben zu Emissio­nen in Luft, Wasser und Boden sowie zu Lärm. Ein wesent­licher Bestand­teil sind Gut­achten: Immissions­progno­sen für Luft­schad­stoffe (nach TA Luft), Schall­gutach­ten (nach TA Lärm), gegebenen­falls Geruchs­gutach­ten (nach GIRL, der Geruchs­immissions-Richt­linie), Erschüt­terungs­gutach­ten, Licht-Immissions­gutach­ten und weitere.

Falls das Vorhaben einer Umwelt­verträglich­keits­prüfung (UVP) bedarf - und das ist für viele Anlagen­typen ab be­stimmten Schwellen­werten nach dem UVPG ver­pflichtend -, müssen ein UVP-Bericht (früher UVS genannt) und eine Natura-2000-Verträglich­keits­prüfung vor­gelegt werden, wenn das Vor­haben in der Nähe von FFH- oder Vogel­schutz­gebieten liegt. Die UVP-Pflicht erhöht den Auf­wand er­heblich, da Umwelt­gutach­ter be­auftragt werden müssen, die alle relevan­ten Schutz­güter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land­schaft, Kultur­güter) syste­ma­tisch unter­suchen.

Zudem sind je nach Anlage Sicherheitsberichte nach Störfall­verordnung (12. BImSchV) vor­zulegen, wenn die Anlage be­stimmte Mengen gefähr­licher Stoffe über­schreitet (sogenannte Seveso-III-Anlagen). Das be­deutet eine systema­tische Analyse aller denk­baren Unfalls­zenarien, Risiko­bewer­tun­gen und Notfall­planungen.

Schließlich werden in NRW Unterlagen zu Wasser­rechten be­nötigt, wenn die Anlage Wasser ent­nimmt, ein­leitet oder das Grund­wasser be­einflusst. Das Wasser­recht läuft teils parallel im BImSchG-Verfah­ren (kraft Konzentra­tions­wirkung), teils muss ein ge­sonder­ter wasser­recht­licher Antrag bei der Unteren Wasser­behörde gestellt werden, je nach Art des Ein­griffs.

3. Beteiligung der Behörden

Nach Eingang des Antrags prüft die Bezirks­regierung zu­nächst die Voll­ständig­keit - erst dann beginnt die gesetzliche Bearbei­tungs­frist zu laufen. Dann holt sie Stellung­nahmen der so­genannten Träger öffent­licher Belange (TÖB) ein. Dazu ge­hören in NRW typischer­weise:

Die untere Bauaufsichtsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), die untere Naturschutz­behörde, die untere Wasser­behörde, das Gesund­heits­amt, die Feuer­wehr, das Straßen­bauamt, der Kampf­mittel­räumdienst, die Berg­behörde (Bezirks­regierung, Dezernat 6, wenn Bergbau-Einwirkun­gen möglich sind), das Landes­amt für Natur, Umwelt und Ver­braucher­schutz (LANUV) als fach­iche Stellung­nahme bei Immissions- und Natur­schutz­fragen, gegebenen­falls die Bundes­wehr, die Bundes­netz­agentur (bei Wind­energie­anlagen wegen Funk­feuer und Radar) und weitere.

Jede dieser Behörden hat eine Frist zur Stellung­nahme - in der Praxis werden diese Fristen häufig über­zogen, und die Bezirks­regierung muss nach­haken.

4. Öffentlichkeitsbeteiligung (Spalte-1-Anlagen)

Bei Anlagen, die der Öffentlichkeits­beteiligung be­dürfen, wird der Antrag (oder eine Zusammen­fassung davon) öffent­lich aus­gelegt, in der Regel für einen Monat. Jede Person kann inner­halb einer Ein­wendungs­frist schrift­lich Ein­wendun­gen erheben. Bei UVP-pflichti­gen Vor­haben ist die Beteili­gung noch umfassen­der: Auch an­erkannte Umwelt­verbände haben Beteili­gungs­rechte und - nach ent­sprechen­der Klage­befugnis im Umwelt-Rechts­behelfs­gesetz (UmwRG) - auch Klage­rechte.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet ein öffent­licher Erörterungs­termin statt, bei dem Einwender, das Unter­nehmen und die Behörde die vor­gebrach­ten Ein­wen­dungen disku­tieren. Solche Termine können bei großen, um­stritte­nen Vor­haben mehrere Tage dauern und sind nicht selten von erheb­licher Emotionali­tät ge­prägt.

5. Bescheid und Auflagen

Am Ende des Verfahrens steht der Genehmigungs­bescheid oder die Ab­lehnung. Genehmi­gungen werden fast immer mit Neben­bestimmungen ver­bunden - das sind Auf­lagen und Bedingun­gen, die der Antrag­steller ein­halten muss. Sie be­treffen regel­mäßig Emissions­grenz­werte (nach TA Luft, TA Lärm), Betriebs­zeiten, Über­wachungs­pflichten, Mess­programme, Maß­nahmen im Störfall, Anforde­rungen an den Rück­bau und an Sicher­heits­leistun­gen. Die Be­scheide sind oft umfang­reich - 100 bis 300 Seiten und mehr sind keine Selten­heit.

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für das förm­liche Ver­fahren beträgt sieben Monate nach Eingang voll­ständi­ger Unter­lagen (§ 10 Abs. 6a BImSchG). In der Praxis wird diese Frist regel­mäßig über­schritten.

Das baurechtliche Verfahren: Wo BImSchG nicht gilt

Fällt die geplante Industrieanlage nicht unter das BImSchG, ist eine Bau­genehmi­gung nach BauO NRW bei der zu­ständi­gen Bau­aufsichts­behörde zu be­antragen. In NRW sind das die Kreise und kreis­freien Städte; in Städten wie Köln, Düssel­dorf oder Dort­mund also die jeweilige Stadtverwaltung.

Der Bauantrag umfasst Lagepläne, Bauzeichnun­gen, statische Berech­nungen, Nachweise zum Brand­schutz, Stand­sicherheits­nachweise und je nach Vor­haben weitere Fach­planun­gen (z.B. Entwässe­rung, Schall­schutz). Hinzu kommen die Nach­weise, dass das Vor­haben den Fest­setzun­gen des Bebauungs­plans ent­spricht.

Auch hier werden TÖB beteiligt. Allerdings ist das baurecht­iche Verfahren für rein bau­recht­liche Vor­haben ohne BImSchG-Bezug in der Regel schlanker. Die gesetz­liche Bearbei­tungs­frist nach BauO NRW beträgt für voll­ständige Anträge drei Monate - auch diese Frist wird regel­mäßig nicht ein­gehal­ten.

Parallele Genehmigungen und Anmeldungen

Selbst wer eine BImSchG-Genehmigung hat, ist damit nicht fertig. Neben dem konzentrier­ten Haupt­verfahren bestehen weitere Pflichten:

Falls die Anlage Abwasser in Gewässer einleitet und keine Konzen­trations­wirkung des BImSchG greift, braucht es eine wasser­rechtliche Erlaub­nis nach WHG/LWG NRW bei der Unteren Wasser­behörde oder - bei größeren Einlei­tun­gen in Gewässer zwei­ter Ordnung - bei der Bezirks­regierung.

Für Grundwasserentnahmen ist eine Erlaubnis nach WHG er­forder­lich.

Handelt es sich um einen Neubau mit Nieder­schlags­wasser­versickerung oder Ableitung, sind die Anforde­rungen des Landes­wasser­gesetzes NRW und der kommuna­len Entwässe­rungs­satzung zu erfüllen.

Naturschutzrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen müssen bei der Unteren Naturschutz­behörde be­antragt werden, wenn das Vor­haben in geschütz­te Bereiche ein­greift.

Ist die Anlage nach Störfallverordnung rele­vant, müssen Anzeigen beim zuständi­gen Dezernat der Bezirks­regierung erfolgen, und der Anlagen­betrei­ber muss ein Sicher­heits­management­system nach­weisen.

Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind die Anfor­de­rungen des Arbeits­schutz­rechts (Arbeitsstätten­verordnung, Betriebs­sicherheits­verord­nung, Gefahr­stoffV) zu er­füllen - zustän­dig ist hier die Bezirks­regierung, Dezernat Arbeits­schutz in NRW, die auch Baustelleninspek­tio­nen durchführt.

Bestimmte Anlagenteile (Druck­behälter, Dampf­kessel, Hebe­zeuge, elektri­sche Anlagen) benöti­gen eine Abnahme durch eine Zugelas­sene Über­wachungs­stelle (ZÜS) wie TÜV oder DEKRA.

Für den Betrieb sind zudem Meldepflichten nach Chemikalien­recht, REACH-Verord­nung (EU), CLP-Verord­nung sowie ge­gebenen­falls Transport­genehmi­gungen für gefähr­liche Güter zu be­achten.

Wo es in der Praxis hakt

Personalmangel in den Behörden

Dies ist der meistgenannte Kritikpunkt von Unternehmer­seite. Die Genehmigungs­behörden - insbeson­dere die Dezernate der Bezirks­regierun­gen, aber auch kommu­nale Bau­aufsich­ten - leiden seit Jahren unter erhebli­chem Personal­mangel. Qualifi­zierte Ingenieure, Juristen und Naturwissenschaftler wechseln in die freie Wirtschaft, wo sie deutlich besser bezahlt werden. Das Ergebnis sind lange Bearbeitungszeiten, die nicht selten zwei bis drei Jahre überschreiten, obwohl das Gesetz sieben Monate vorsieht. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) aus dem Jahr 2023 bezifferte die durchschnittliche Verfahrensdauer für BImSchG-Genehmigungen auf über 25 Monate, in Einzelfällen deutlich länger.

Fehlende Digitalisierung

Viele Behörden arbeiten noch weitgehend mit Papier­prozessen. Anträge müssen in mehr­facher Ausferti­gung ein­gereicht werden; die digitale Ein­reichung ist mög­lich, aber die behörd­liche Bearbei­tung bleibt oft analog. Die Koordina­tion zwischen den be­teilig­ten Be­hörden erfolgt per Brief oder E-Mail, nicht über digitale Plattformen. Einige Bundesländer, darunter NRW, haben Anstrengungen unternommen, das zu verbessern (etwa durch das Unternehmensserviceportal oder das OZG-Umsetzungsprogramm), aber der Fortschritt ist zäh.

Mangelnde Koordina­tion zwischen Behörden

Das TÖB-Beteiligungsverfahren lädt strukturell zur Ver­länge­rung ein. Jede be­teiligte Behörde be­arbeitet die Anfrage nach ihrer eigenen Kapazi­tät und Priori­tät. Koordina­tions­mechanismen sind schwach. Es kommt vor, dass eine Be­hörde zu­nächst eine Stellung­nahme abgibt, die Bezirksregierung daraufhin den Antragsteller um Nachbesserung bittet, der dann überarbeitete Unterlagen einreicht - und eine andere Behörde, die davon nichts weiß, inzwischen eine abweichende Stellungnahme abgegeben hat. Ein iterativer, schlecht koordinierter Prozess entsteht.

Widersprüche zwischen Fachbehörden

In der Praxis kommt es vor, dass verschiedene Fach­behörden wider­sprüch­liche Anforde­rungen stellen. Das Schall­gutachten wird von der Unteren Immissions­schutz­behörde anders be­wertet als von der Bezirks­regierung. Die Natur­schutz­behörde verlangt Ausgleichs­flächen, die das Forstamt als forstlich ungeeignet betrachtet. Die Lösung solcher Widersprüche liegt formal bei der federführenden Behörde, erfordert in der Realität aber oft aufwendige Abstimmungsrunden.

Rechtsunsicherheit und wechselnde Rechtslage

Das Umweltrecht ist dynamisch. EU-Recht (insbeson­dere Industrie­emissions­richt­linie, Wasser­rahmen­richt­linie, FFH-Richt­linie) ändert sich und muss in natio­nales Recht um­gesetzt werden. Die TA Luft wurde 2021 nach fast 20 Jah­ren grund­legend über­arbeitet, die TA Lärm ist schon länger in der Überarbeitung. BVT-Schlussfolgerungen (Beste Verfügbare Techniken, englisch BAT) der EU werden regelmäßig aktualisiert und schaffen neue Anforderungen für bestimmte Anlagentypen. Unternehmen berichten davon, dass sich die Anforderungen während eines laufenden Genehmigungsverfahrens geändert haben und Unterlagen nachgereicht werden mussten.

Klagen und Rechtsmittel

Nach Ertei­lung einer Genehmigung können Ein­wender aus der Öffent­lich­keits­beteili­gung Wider­spruch ein­legen und, wenn nötig, Klage vor dem Ver­waltungs­gericht erheben. Anerkann­te Umwelt­verbände haben nach dem UmwRG eigen­ständige Klage­befugnis, unab­hängig von eigener Betroffenheit. Klagen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung bei BImSchG-Verfahren, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnet - das ist zwar ein Fortschritt für Investoren, aber die gerichtlichen Verfahren selbst dauern. Verwaltungsgerichte in NRW sind in Bau- und Umweltsachen teilweise stark überlastet. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil, das alle Instanzen bis zum Oberverwaltungsgericht Münster oder in seltenen Fällen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchläuft, können noch einmal zwei bis fünf Jahre vergehen.

Naturschutz als besonderer Stolperstein

Das Europäische Naturschutzrecht - insbeson­dere die FFH-Richt­linie und die Vogel­schutz­richtlinie - hat in Deutsch­land zu einer er­hebli­chen Ver­schär­fung der Anforde­rungen ge­führt. Der Arten­schutz ist dabei ein Bereich, in dem selbst schein­bar klar ge­nehmigte Vorhaben ins Stocken geraten. Das Vorkommen einer besonders geschützten Tierart - etwa einer Fledermauskolonie, bestimmter Brutvögel oder einer Popula­tion der Zauneidechse - auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe kann aufwendige artenschutzrechtliche Prüfungen und Ausnahmeverfahren auslösen. Diese Ausnahmeverfahren erfordern den Nachweis, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, keine zumutbare Alternative besteht und der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert wird - Kriterien, die für private Investoren schwer zu erfüllen sind. In NRW berichtet das LANUV regelmäßig über Konflikte zwischen Artenschutz und Infrastruktur- oder Industrievorhaben.

Was Unternehmer beklagen

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der DIHK (Deutsche Industrie- und Handels­kammer­tag) und zahl­reiche Wirt­schafts­verbände haben in den letz­ten Jahren wieder­holt Positions­papiere veröffent­licht, die ein klares Bild zeichnen.

An erster Stelle steht die schiere Dauer der Ver­fahren. Unter­nehmen be­richten, dass Wett­bewerber in anderen EU-Ländern - in den Nieder­landen, Polen oder Tschechien - vergleich­bare Genehmi­gungen in einem Bruchteil der Zeit er­halten. Investitions­entschei­dungen werden verzögert, Marktchancen verpasst, und die Planungssicherheit fehlt, weil niemand weiß, wann das Verfahren abgeschlossen sein wird.

Der zweite große Kritikpunkt ist die Unvorher­sehbar­keit. Was in der Antrags­konferenz als aus­reichend be­zeich­net wurde, erweist sich im Ver­fahren als un­zureichend. Neue Gutachten­anforde­rungen ent­stehen, wenn TÖB-Stellung­nahmen eintreffen. Der Antragsteller erfährt nicht immer transparent, warum eine Anforderung gestellt wird, und welche konkrete gesetzliche Grundlage dahintersteht.

Drittens wird die fehlende behörd­liche Expertise beklagt. Bei speziali­sierten Anlagen­typen - etwa hoch­modernen chemi­schen Prozes­sen, neuen Batterie-Technolo­gien oder Wasser­stoff­anlagen - fehlt es den Behörden manchmal an dem Fachwissen, die ein­gereich­ten technischen Unterlagen zügig zu beurteilen. Externe Sachverständige werden hinzugezogen, deren Kosten wiederum der Antragsteller trägt, und deren Einbindung dauert.

Vierte Klage ist die Mehrfach­zuständig­keit ohne echte Koordina­tion. Obwohl die Konzen­trations­wirkung des BImSchG theore­tisch eine One-Stop-Shop-Lösung ver­spricht, müssen Unter­nehmen de facto mit einem Dutzend verschie­dener Behörden kommuni­zieren, da jede Fach­behörde ihre eigene Logik verfolgt und die koordinierende Bezirksregierung nicht immer die Autorität hat, abweichende Stellungnahmen verbindlich zu überstimmen.

Schließlich wird das Klagebefugnis der Umwelt­verbände als struktu­rel­les Hinder­nis kritisiert. Nicht, dass Umwelt­schutz grund­sätz­lich in Frage ge­stellt würde - aber Unter­nehmer empfinden es als un­verhältnis­mäßig, dass Verbände selbst dann klagen können, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung die Genehmigung erteilt hat, und dass solche Klagen, auch wenn sie letztlich scheitern, Investi­tio­nen um Jahre verzögern.

Reformbemühungen

Die Politik ist sich dieser Kritik bewusst. Auf Bundes­ebene gab es in den letz­ten Jah­ren mehrere An­läufe zur Be­schleu­nigung von Ge­nehmigungs­verfahren. Das Genehmi­gungsbeschleunigungs­gesetz von 2022 hat für Wind­energie­anlagen spezifische Er­leichte­rungen gebracht. Das LNG-Beschleunigungsgesetz und die Sonderrege­lun­gen für Stromtrassen zeigen, dass der Gesetzgeber im politischen Dringlichkeitsfall schnell handeln kann - und werfen die Frage auf, warum das nicht strukturell für alle Industrieansied­lun­gen gilt.

In NRW hat die Landesregierung mit dem Programm Wirt­schaft.NRW und ver­schiede­nen Initia­tiven ver­sucht, die Verfahrens­dauer zu redu­zieren und eine stärkere Vorab­bera­tung zu institutio­nali­sieren. Das NRW-Beschleuni­gungs­paket für die Ansied­lung von Halbleiter- und Chemieindustrie hat gezeigt, dass politischer Wille vorübergehend Bürokratie beschleunigen kann.

Dennoch stoßen Reformen an struktu­relle Grenzen. Das Umwelt­recht ist zu er­heb­lichen Teilen europä­isch vor­gegeben. Deutsch­land kann die An­forde­rungen der Industrie­emissions­richt­linie, der UVP-Richt­linie oder der FFH-Richt­linie nicht einfach ab­schwächen - und sollte es vielleicht auch nicht, wenn der Schutz von Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung ernst genommen wird. Das Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Standortattraktivität und Umweltschutz lässt sich nicht durch ein Gesetz auflösen; es ist eine permanente politische Abwägungsaufgabe.


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