Der Bau einer Industrieanlage in Deutschland ist rechtlich und behördlich ein hochkomplexes Unterfangen, das exzellente Vorbereitung, professionelle Begleitung durch erfahrene Rechtsanwälte, Genehmigungsberater und Gutachter sowie einen langen Atem erfordert. Das System ist nicht irrational - jede Anforderung hat einen nachvollziehbaren Schutzgrund. Aber es ist in seiner Gesamtheit schwerfällig, unzureichend koordiniert und personell häufig überfordert.
Die ehrliche Bilanz lautet: Deutschland genehmigt Industrieanlagen zuverlässig, aber langsam. Es schützt Umwelt und Nachbarn durch anspruchsvolle Auflagen effektiv. Es gibt Rechtsmittel, die eine Kontrolle ermöglichen. Aber es bezahlt dafür einen Preis in Form von Investitionsattraktivität. Wer das ändern will, muss Behörden personell stärken, Digitalisierung ernsthaft vorantreiben, Koordination strukturell verbessern und politisch den Mut aufbringen, bei Zielkonflikten transparenter zu entscheiden - und das nicht nur im Fall politisch priorisierter Leuchtturmprojekte, sondern systematisch. Das ist einfacher gesagt als getan, aber es ist die Aufgabe, die bleibt.
Wer in Deutschland eine Industrieanlage errichten möchte, betritt ein Terrain, das von außen wie ein bürokratisches Labyrinth wirkt und es aus der Innenperspektive oft auch ist. Zwischen der unternehmerischen Entscheidung für eine neue Anlage und dem ersten Spatenstich liegen häufig Jahre - Jahre der Antragsstellung, Prüfung, Beteiligung von Behörden, Öffentlichkeit und Verbänden, Jahre der Nachbesserung und manchmal Jahre des Rechtsstreits. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines politischen Grundkonsenses: Industrieansiedlungen sollen möglich sein, aber nicht um jeden Preis. Die Anforderungen des Umwelt-, Natur-, Wasser- und Immissionsschutzes, des Planungsrechts und der Arbeitssicherheit sollen gewahrt bleiben. Wie das konkret organisiert ist, welche Stationen ein Unternehmen durchlaufen muss und wo es in der Praxis hakt, ist Gegenstand dieses Aufsatzes. Als Referenzrahmen dient das Recht in Nordrhein-Westfalen, das in seinen Grundzügen dem bundesweiten Muster folgt, in manchen Punkten aber eigene Akzente setzt.
Der gesamte weitere Verfahrensweg hängt zunächst von der Art und Größe der geplanten Anlage ab. Deutsches Recht unterscheidet hier grundlegend zwischen zwei Kategorien.
Die erste und gewichtigere Kategorie umfasst Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind. Das BImSchG und seine zugehörige 4. Verordnung (4. BImSchV) listen in einem umfangreichen Anhang auf, welche Anlagentypen in welcher Größenordnung einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen. Dazu gehören Kraftwerke, große Tierhaltungsanlagen, chemische Fabriken, Gießereien, Zementwerke, Schlachthöfe ab bestimmten Kapazitäten, Biogasanlagen ab einer gewissen Leistung, Windparks, Abfallbehandlungsanlagen und viele weitere. Die 4. BImSchV unterteilt diese Anlagen zudem in zwei Spalten: Anlagen der Spalte 1 erfordern ein formelles Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Anlagen der Spalte 2 können im vereinfachten Verfahren ohne zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden.
Die zweite Kategorie umfasst alle übrigen Industriebauten, die zwar keine BImSchG-Genehmigung brauchen, aber einer baurechtlichen Genehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung bedürfen - in NRW also nach der Bauordnung NRW (BauO NRW 2018). Hinzu kommt, dass beide Kategorien sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern überlagern können: Eine BImSchG-Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung und andere behördliche Entscheidungen ein - die sogenannte Konzentrationswirkung. Das ist eigentlich eine Vereinfachung, funktioniert in der Praxis aber nicht immer reibungslos.
Bevor ein Unternehmen irgendeinen formellen Antrag stellt, muss es sicherstellen, dass das gewählte Grundstück überhaupt für das Vorhaben planungsrechtlich geeignet ist. Hier sind zwei Instrumente entscheidend.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde zeigt auf gesamtstädtischer Ebene, welche Flächen für welche Nutzungen vorgesehen sind - Wohnen, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft usw. Er hat keine unmittelbare Rechtswirkung für den Einzelnen, bindet aber die nachgelagerte Bauleitplanung.
Der Bebauungsplan ist dann das für den Unternehmer unmittelbar rechtsverbindliche Planungsdokument. Er legt fest, was auf einem konkreten Grundstück gebaut werden darf: Nutzungsart (z.B. Industriegebiet nach § 9 BauNVO), Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe), Baugrenzen, Abstände, besondere Festsetzungen. Liegt ein gültiger Bebauungsplan vor, der das Vorhaben zulässt, ist das eine belastbare Ausgangsbasis. Fehlt ein solcher Plan oder widerspricht das Vorhaben dem bestehenden Plan, muss die Gemeinde zunächst einen neuen Bebauungsplan aufstellen oder den bestehenden ändern - ein Verfahren, das je nach Komplexität ein bis mehrere Jahre dauern kann und an dem die Gemeinde kein Recht hat, beteiligt zu werden, wenn sie es nicht will.
In NRW gibt es zusätzlich die Ebene der Regionalpläne, die von den fünf Bezirksregierungen aufgestellt werden. Sie legen übergeordnete Raumordnungsziele fest, etwa wo regionale Gewerbe- und Industrie-Ansiedlungsbereiche (GIB) liegen. Liegt ein Vorhaben nicht in einem ausgewiesenen GIB oder ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich), wird es raumordnungsrechtlich schwierig, selbst wenn die Gemeinde grundsätzlich wohlwollend ist. Für sehr große Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung kann zudem ein gesondertes Raumordnungsverfahren erforderlich werden, das die Bezirksregierung durchführt.
Parallel dazu sollte das Unternehmen frühzeitig klären, ob das Grundstück im Bereich eines gesetzlich geschützten Biotops, einer Überschwemmungsabteilung, eines Wasserschutzgebiets, eines FFH-Schutzgebiets (Fauna-Flora-Habitat) oder eines Vogelschutzgebiets liegt. Diese Lagemerkmale können das Vorhaben erheblich erschweren oder gänzlich verhindern. Das LANUV in NRW stellt digitale Fachinformationssysteme bereit, über die solche Belastungen vorab recherchiert werden können.
Für Anlagen der ersten Kategorie ist das BImSchG-Verfahren der zentrale Prozess. In NRW sind die Bezirksregierungen als obere Immissionsschutzbehörden für die meisten genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig. Nur für bestimmte Kleinanlagen der Spalte 2 sind die Kreise und kreisfreien Städte (untere Immissionsschutzbehörden) zuständig.
Das Gesetz selbst verpflichtet die Behörde nicht zu einer förmlichen Vorberatung, aber die Praxis empfiehlt sie dringend. Die Bezirksregierungen bieten Antragskonferenzen an, bei denen das Unternehmen sein Vorhaben vorstellt und die Behörde erläutert, welche Unterlagen und Gutachten erforderlich sind. In NRW ist das bei den Dezernaten 53 (Immissionsschutz, Abfallwirtschaft) der Bezirksregierungen angesiedelt. Eine solche Vorkonferenz kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden - aber sie bindet die Behörde nicht rechtlich. Was dabei als ausreichend diskutiert wurde, kann im Hauptverfahren trotzdem anders bewertet werden.
Der Antrag nach § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV (Verfahrensverordnung) ist umfangreich. Er muss in der Regel enthalten:
Zunächst eine allgemeine Vorhabenbeschreibung mit Angaben zu Standort, Art und Umfang der Anlage, eingesetzten Stoffen, Verfahren und Kapazitäten. Dann technische Beschreibungen der einzelnen Anlagenteile sowie der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Hinzu kommen Angaben zu Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zu Lärm. Ein wesentlicher Bestandteil sind Gutachten: Immissionsprognosen für Luftschadstoffe (nach TA Luft), Schallgutachten (nach TA Lärm), gegebenenfalls Geruchsgutachten (nach GIRL, der Geruchsimmissions-Richtlinie), Erschütterungsgutachten, Licht-Immissionsgutachten und weitere.
Falls das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf - und das ist für viele Anlagentypen ab bestimmten Schwellenwerten nach dem UVPG verpflichtend -, müssen ein UVP-Bericht (früher UVS genannt) und eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung vorgelegt werden, wenn das Vorhaben in der Nähe von FFH- oder Vogelschutzgebieten liegt. Die UVP-Pflicht erhöht den Aufwand erheblich, da Umweltgutachter beauftragt werden müssen, die alle relevanten Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter) systematisch untersuchen.
Zudem sind je nach Anlage Sicherheitsberichte nach Störfallverordnung (12. BImSchV) vorzulegen, wenn die Anlage bestimmte Mengen gefährlicher Stoffe überschreitet (sogenannte Seveso-III-Anlagen). Das bedeutet eine systematische Analyse aller denkbaren Unfallszenarien, Risikobewertungen und Notfallplanungen.
Schließlich werden in NRW Unterlagen zu Wasserrechten benötigt, wenn die Anlage Wasser entnimmt, einleitet oder das Grundwasser beeinflusst. Das Wasserrecht läuft teils parallel im BImSchG-Verfahren (kraft Konzentrationswirkung), teils muss ein gesonderter wasserrechtlicher Antrag bei der Unteren Wasserbehörde gestellt werden, je nach Art des Eingriffs.
Nach Eingang des Antrags prüft die Bezirksregierung zunächst die Vollständigkeit - erst dann beginnt die gesetzliche Bearbeitungsfrist zu laufen. Dann holt sie Stellungnahmen der sogenannten Träger öffentlicher Belange (TÖB) ein. Dazu gehören in NRW typischerweise:
Die untere Bauaufsichtsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), die untere Naturschutzbehörde, die untere Wasserbehörde, das Gesundheitsamt, die Feuerwehr, das Straßenbauamt, der Kampfmittelräumdienst, die Bergbehörde (Bezirksregierung, Dezernat 6, wenn Bergbau-Einwirkungen möglich sind), das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als fachiche Stellungnahme bei Immissions- und Naturschutzfragen, gegebenenfalls die Bundeswehr, die Bundesnetzagentur (bei Windenergieanlagen wegen Funkfeuer und Radar) und weitere.
Jede dieser Behörden hat eine Frist zur Stellungnahme - in der Praxis werden diese Fristen häufig überzogen, und die Bezirksregierung muss nachhaken.
Bei Anlagen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen, wird der Antrag (oder eine Zusammenfassung davon) öffentlich ausgelegt, in der Regel für einen Monat. Jede Person kann innerhalb einer Einwendungsfrist schriftlich Einwendungen erheben. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Beteiligung noch umfassender: Auch anerkannte Umweltverbände haben Beteiligungsrechte und - nach entsprechender Klagebefugnis im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - auch Klagerechte.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet ein öffentlicher Erörterungstermin statt, bei dem Einwender, das Unternehmen und die Behörde die vorgebrachten Einwendungen diskutieren. Solche Termine können bei großen, umstrittenen Vorhaben mehrere Tage dauern und sind nicht selten von erheblicher Emotionalität geprägt.
Am Ende des Verfahrens steht der Genehmigungsbescheid oder die Ablehnung. Genehmigungen werden fast immer mit Nebenbestimmungen verbunden - das sind Auflagen und Bedingungen, die der Antragsteller einhalten muss. Sie betreffen regelmäßig Emissionsgrenzwerte (nach TA Luft, TA Lärm), Betriebszeiten, Überwachungspflichten, Messprogramme, Maßnahmen im Störfall, Anforderungen an den Rückbau und an Sicherheitsleistungen. Die Bescheide sind oft umfangreich - 100 bis 300 Seiten und mehr sind keine Seltenheit.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für das förmliche Verfahren beträgt sieben Monate nach Eingang vollständiger Unterlagen (§ 10 Abs. 6a BImSchG). In der Praxis wird diese Frist regelmäßig überschritten.
Fällt die geplante Industrieanlage nicht unter das BImSchG, ist eine Baugenehmigung nach BauO NRW bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. In NRW sind das die Kreise und kreisfreien Städte; in Städten wie Köln, Düsseldorf oder Dortmund also die jeweilige Stadtverwaltung.
Der Bauantrag umfasst Lagepläne, Bauzeichnungen, statische Berechnungen, Nachweise zum Brandschutz, Standsicherheitsnachweise und je nach Vorhaben weitere Fachplanungen (z.B. Entwässerung, Schallschutz). Hinzu kommen die Nachweise, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Auch hier werden TÖB beteiligt. Allerdings ist das baurechtiche Verfahren für rein baurechtliche Vorhaben ohne BImSchG-Bezug in der Regel schlanker. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist nach BauO NRW beträgt für vollständige Anträge drei Monate - auch diese Frist wird regelmäßig nicht eingehalten.
Selbst wer eine BImSchG-Genehmigung hat, ist damit nicht fertig. Neben dem konzentrierten Hauptverfahren bestehen weitere Pflichten:
Falls die Anlage Abwasser in Gewässer einleitet und keine Konzentrationswirkung des BImSchG greift, braucht es eine wasserrechtliche Erlaubnis nach WHG/LWG NRW bei der Unteren Wasserbehörde oder - bei größeren Einleitungen in Gewässer zweiter Ordnung - bei der Bezirksregierung.
Für Grundwasserentnahmen ist eine Erlaubnis nach WHG erforderlich.
Handelt es sich um einen Neubau mit Niederschlagswasserversickerung oder Ableitung, sind die Anforderungen des Landeswassergesetzes NRW und der kommunalen Entwässerungssatzung zu erfüllen.
Naturschutzrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, wenn das Vorhaben in geschützte Bereiche eingreift.
Ist die Anlage nach Störfallverordnung relevant, müssen Anzeigen beim zuständigen Dezernat der Bezirksregierung erfolgen, und der Anlagenbetreiber muss ein Sicherheitsmanagementsystem nachweisen.
Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts (Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, GefahrstoffV) zu erfüllen - zuständig ist hier die Bezirksregierung, Dezernat Arbeitsschutz in NRW, die auch Baustelleninspektionen durchführt.
Bestimmte Anlagenteile (Druckbehälter, Dampfkessel, Hebezeuge, elektrische Anlagen) benötigen eine Abnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder DEKRA.
Für den Betrieb sind zudem Meldepflichten nach Chemikalienrecht, REACH-Verordnung (EU), CLP-Verordnung sowie gegebenenfalls Transportgenehmigungen für gefährliche Güter zu beachten.
Dies ist der meistgenannte Kritikpunkt von Unternehmerseite. Die Genehmigungsbehörden - insbesondere die Dezernate der Bezirksregierungen, aber auch kommunale Bauaufsichten - leiden seit Jahren unter erheblichem Personalmangel. Qualifizierte Ingenieure, Juristen und Naturwissenschaftler wechseln in die freie Wirtschaft, wo sie deutlich besser bezahlt werden. Das Ergebnis sind lange Bearbeitungszeiten, die nicht selten zwei bis drei Jahre überschreiten, obwohl das Gesetz sieben Monate vorsieht. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) aus dem Jahr 2023 bezifferte die durchschnittliche Verfahrensdauer für BImSchG-Genehmigungen auf über 25 Monate, in Einzelfällen deutlich länger.
Viele Behörden arbeiten noch weitgehend mit Papierprozessen. Anträge müssen in mehrfacher Ausfertigung eingereicht werden; die digitale Einreichung ist möglich, aber die behördliche Bearbeitung bleibt oft analog. Die Koordination zwischen den beteiligten Behörden erfolgt per Brief oder E-Mail, nicht über digitale Plattformen. Einige Bundesländer, darunter NRW, haben Anstrengungen unternommen, das zu verbessern (etwa durch das Unternehmensserviceportal oder das OZG-Umsetzungsprogramm), aber der Fortschritt ist zäh.
Das TÖB-Beteiligungsverfahren lädt strukturell zur Verlängerung ein. Jede beteiligte Behörde bearbeitet die Anfrage nach ihrer eigenen Kapazität und Priorität. Koordinationsmechanismen sind schwach. Es kommt vor, dass eine Behörde zunächst eine Stellungnahme abgibt, die Bezirksregierung daraufhin den Antragsteller um Nachbesserung bittet, der dann überarbeitete Unterlagen einreicht - und eine andere Behörde, die davon nichts weiß, inzwischen eine abweichende Stellungnahme abgegeben hat. Ein iterativer, schlecht koordinierter Prozess entsteht.
In der Praxis kommt es vor, dass verschiedene Fachbehörden widersprüchliche Anforderungen stellen. Das Schallgutachten wird von der Unteren Immissionsschutzbehörde anders bewertet als von der Bezirksregierung. Die Naturschutzbehörde verlangt Ausgleichsflächen, die das Forstamt als forstlich ungeeignet betrachtet. Die Lösung solcher Widersprüche liegt formal bei der federführenden Behörde, erfordert in der Realität aber oft aufwendige Abstimmungsrunden.
Das Umweltrecht ist dynamisch. EU-Recht (insbesondere Industrieemissionsrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, FFH-Richtlinie) ändert sich und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Die TA Luft wurde 2021 nach fast 20 Jahren grundlegend überarbeitet, die TA Lärm ist schon länger in der Überarbeitung. BVT-Schlussfolgerungen (Beste Verfügbare Techniken, englisch BAT) der EU werden regelmäßig aktualisiert und schaffen neue Anforderungen für bestimmte Anlagentypen. Unternehmen berichten davon, dass sich die Anforderungen während eines laufenden Genehmigungsverfahrens geändert haben und Unterlagen nachgereicht werden mussten.
Nach Erteilung einer Genehmigung können Einwender aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Widerspruch einlegen und, wenn nötig, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Anerkannte Umweltverbände haben nach dem UmwRG eigenständige Klagebefugnis, unabhängig von eigener Betroffenheit. Klagen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung bei BImSchG-Verfahren, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnet - das ist zwar ein Fortschritt für Investoren, aber die gerichtlichen Verfahren selbst dauern. Verwaltungsgerichte in NRW sind in Bau- und Umweltsachen teilweise stark überlastet. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil, das alle Instanzen bis zum Oberverwaltungsgericht Münster oder in seltenen Fällen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchläuft, können noch einmal zwei bis fünf Jahre vergehen.
Das Europäische Naturschutzrecht - insbesondere die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie - hat in Deutschland zu einer erheblichen Verschärfung der Anforderungen geführt. Der Artenschutz ist dabei ein Bereich, in dem selbst scheinbar klar genehmigte Vorhaben ins Stocken geraten. Das Vorkommen einer besonders geschützten Tierart - etwa einer Fledermauskolonie, bestimmter Brutvögel oder einer Population der Zauneidechse - auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe kann aufwendige artenschutzrechtliche Prüfungen und Ausnahmeverfahren auslösen. Diese Ausnahmeverfahren erfordern den Nachweis, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, keine zumutbare Alternative besteht und der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert wird - Kriterien, die für private Investoren schwer zu erfüllen sind. In NRW berichtet das LANUV regelmäßig über Konflikte zwischen Artenschutz und Infrastruktur- oder Industrievorhaben.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammertag) und zahlreiche Wirtschaftsverbände haben in den letzten Jahren wiederholt Positionspapiere veröffentlicht, die ein klares Bild zeichnen.
An erster Stelle steht die schiere Dauer der Verfahren. Unternehmen berichten, dass Wettbewerber in anderen EU-Ländern - in den Niederlanden, Polen oder Tschechien - vergleichbare Genehmigungen in einem Bruchteil der Zeit erhalten. Investitionsentscheidungen werden verzögert, Marktchancen verpasst, und die Planungssicherheit fehlt, weil niemand weiß, wann das Verfahren abgeschlossen sein wird.
Der zweite große Kritikpunkt ist die Unvorhersehbarkeit. Was in der Antragskonferenz als ausreichend bezeichnet wurde, erweist sich im Verfahren als unzureichend. Neue Gutachtenanforderungen entstehen, wenn TÖB-Stellungnahmen eintreffen. Der Antragsteller erfährt nicht immer transparent, warum eine Anforderung gestellt wird, und welche konkrete gesetzliche Grundlage dahintersteht.
Drittens wird die fehlende behördliche Expertise beklagt. Bei spezialisierten Anlagentypen - etwa hochmodernen chemischen Prozessen, neuen Batterie-Technologien oder Wasserstoffanlagen - fehlt es den Behörden manchmal an dem Fachwissen, die eingereichten technischen Unterlagen zügig zu beurteilen. Externe Sachverständige werden hinzugezogen, deren Kosten wiederum der Antragsteller trägt, und deren Einbindung dauert.
Vierte Klage ist die Mehrfachzuständigkeit ohne echte Koordination. Obwohl die Konzentrationswirkung des BImSchG theoretisch eine One-Stop-Shop-Lösung verspricht, müssen Unternehmen de facto mit einem Dutzend verschiedener Behörden kommunizieren, da jede Fachbehörde ihre eigene Logik verfolgt und die koordinierende Bezirksregierung nicht immer die Autorität hat, abweichende Stellungnahmen verbindlich zu überstimmen.
Schließlich wird das Klagebefugnis der Umweltverbände als strukturelles Hindernis kritisiert. Nicht, dass Umweltschutz grundsätzlich in Frage gestellt würde - aber Unternehmer empfinden es als unverhältnismäßig, dass Verbände selbst dann klagen können, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung die Genehmigung erteilt hat, und dass solche Klagen, auch wenn sie letztlich scheitern, Investitionen um Jahre verzögern.
Die Politik ist sich dieser Kritik bewusst. Auf Bundesebene gab es in den letzten Jahren mehrere Anläufe zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Das Genehmigungsbeschleunigungsgesetz von 2022 hat für Windenergieanlagen spezifische Erleichterungen gebracht. Das LNG-Beschleunigungsgesetz und die Sonderregelungen für Stromtrassen zeigen, dass der Gesetzgeber im politischen Dringlichkeitsfall schnell handeln kann - und werfen die Frage auf, warum das nicht strukturell für alle Industrieansiedlungen gilt.
In NRW hat die Landesregierung mit dem Programm Wirtschaft.NRW und verschiedenen Initiativen versucht, die Verfahrensdauer zu reduzieren und eine stärkere Vorabberatung zu institutionalisieren. Das NRW-Beschleunigungspaket für die Ansiedlung von Halbleiter- und Chemieindustrie hat gezeigt, dass politischer Wille vorübergehend Bürokratie beschleunigen kann.
Dennoch stoßen Reformen an strukturelle Grenzen. Das Umweltrecht ist zu erheblichen Teilen europäisch vorgegeben. Deutschland kann die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie, der UVP-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie nicht einfach abschwächen - und sollte es vielleicht auch nicht, wenn der Schutz von Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung ernst genommen wird. Das Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Standortattraktivität und Umweltschutz lässt sich nicht durch ein Gesetz auflösen; es ist eine permanente politische Abwägungsaufgabe.