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E-Rechnun­gen in Deutschland

Paradigmenwechsel im Rechnungswesen

Mit dem Wachstums-Chancen-Gesetz, das im März 2024 in Kraft trat, hat Deutsch­land einen der weit­reichends­ten Ein­schnitte in das unter­nehmeri­sche Rechnungs­wesen der letz­ten Jahr­zehnte voll­zogen. Die Pflicht zur elektro­nischen Rech­nung - kurz E-Rechnung - betrifft grund­sätz­lich alle umsatz­steuer­pflichti­gen Unter­neh­men, die Leis­tun­gen an andere Unter­neh­men er­bringen, und markiert das Ende der all­gegen­wärti­gen PDF-Rechnung als recht­lich gleich­werti­ges Instru­ment. Was auf den ersten Blick wie eine technische Neue­rung er­scheint, ist in Wahr­heit ein tief­greifen­der Wandel in der Art und Weise, wie Geschäfts­vorgänge doku­men­tiert, über­mittelt und ver­arbei­tet werden.

Die Motivation des Gesetz­gebers ist dabei viel­schich­tig: Neben der Moderni­sie­rung des Steuer­vollzugs und der An­gleichung an europäi­sche Ent­wick­lun­gen steht vor allem die Be­kämpfung des Umsatz­steuer­betrugs im Vorder­grund. Durch struktu­rierte, maschinen­lesbare Rech­nungs­daten soll die Finanz­verwal­tung künftig in der Lage sein, Transak­tio­nen effizien­ter zu prüfen und Unregel­mäßig­kei­ten früher zu er­kennen. Lang­fristig ist auch ein natio­nales Melde­system ge­plant, bei dem Rechnungs­daten in Echt­zeit oder nahezu in Echt­zeit an die Steuer­behörden über­mittelt werden sollen.


Wie ist eine E-Rechnung definiert?

Nicht jede PDF-Datei ist - entgegen weit ver­breite­ter An­nahme - in der Regel keine E-Rechnung im neuen Sinne. Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG (in der ab 2025 gelten­den Fassung) eine Rech­nung, die in einem struktu­rierten elektro­nischen Format aus­gestellt, über­mittelt und empfangen wird und die elektro­nisch ver­arbei­tet werden kann. Entschei­dend ist, dass die Rechnungs­daten in maschinen­lesbarer Form vor­liegen - also als struktu­rierte Daten, die von Buch­haltungs­systemen automa­tisch aus­gelesen und weiter­verarbei­tet werden können, ohne dass ein Mensch die Zahlen manuell ab­tippen muss.

Das Format muss der europäi­schen Norm EN 16931 ent­sprechen. In Deutsch­land sind dafür im Wesent­li­chen zwei Formate zu­ge­las­sen: die XRechnung, ein reines XML-Daten­format, und ZUGFeRD (ab Version 2.0), ein hybrides Format, das eine les­bare PDF-Datei mit einge­bette­ten maschinen­lesbaren Daten kombi­niert. Beide Formate sind gleich­wertig und gesetzes­konform.

Was hingegen ausdrücklich nicht als E-Rechnung gilt: eine ge­wöhn­liche PDF-Datei, ein ge­scann­tes Papier­dokument, eine Word-Datei oder eine Excel-Tabelle - selbst wenn diese per E-Mail über­mittelt werden. Diese Formate werden im Gesetz als „sonstige Rechnun­gen“ einge­stuft und dürfen nur noch in den gesetz­lich vor­gesehenen Über­gangs­phasen ver­wendet werden.


UStG und Wachstumschancengesetz

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet der neu gefasste § 14 des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG). Ergänzend regelt § 27 Abs. 38 UStG die Über­gangs­fristen. Das zu­grunde­liegende Gesetz ist das Wachstums­chancen­gesetz vom 27. März 2024, das u. a. eine Ermächti­gung der EU-Kommis­sion im Rahmen der Mehr­wert­steuer-System­richt­linie nutzt, um die natio­nalen Regeln zu ver­schärfen.

Wichtig: Deutschland hat für die Einfüh­rung der natio­nalen B2B-E-Rechnungs­pflicht eine aus­drück­liche Ausnahme­genehmi­gung der EU ein­geholt und er­halten. Dies war not­wendig, weil die bisheri­ge EU-Mehrwert­steuer­richtlinie grund­sätz­lich die Zustim­mung des Rechnungs­empfängers zur elektro­nischen Rechnungs­stel­lung vor­schreibt - eine An­forde­rung, die durch die neue deut­sche Rege­lung ent­fällt.

Kernaussagen des neuen § 14 UStG:

Erstens besteht eine Pflicht zur Ausstel­lung von E-Rechnun­gen für alle steuer­pflich­ti­gen Umsätze zwi­schen im Inland an­sässi­gen Unter­nehmern (sog. B2B-Umsätze). Zweitens be­steht seit dem 1. Januar 2025 eine Pflicht zum Empfang von E-Rechnun­gen - d. h. jeder Unter­nehmer muss tech­nisch in der Lage sein, eine E-Rechnung ent­gegenzunehmen. Drittens ent­fällt das bisher erforder­liche Einverständ­nis des Empfängers zur elektro­nischen Rechnungs­stellung.


Wer ist betroffen?

Die E-Rechnungspflicht gilt für inländische B2B-Umsätze, also für Leis­tun­gen zwi­schen zwei umsatz­steuer­pflich­ti­gen Unter­nehmern, die beide ihren Sitz oder ihre Betriebs­stätte in Deutsch­land haben. Nicht erfasst sind:

Rechnungen an Verbraucher (B2C): Privat­personen er­halten keine E-Rechnun­gen im gesetz­li­chen Sinne. Hier bleibt die bis­herige Praxis un­ver­ändert.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro: Diese sind generell von der stren­gen Rechnungs­pflicht aus­ge­nommen (§ 33 UStDV).

Fahrausweise und ähnliche Belege: Auch diese fallen nicht unter die E-Rechnungs­pflicht.

Grenzüberschreitende Rechnun­gen: Rechnun­gen an ausländi­sche Unter­neh­men oder von aus­ländi­schen Unter­neh­men sind (noch) nicht von der deut­schen Pflicht er­fasst. Hier gelten die jewei­li­gen natio­nalen oder künftig europäi­schen Regelun­gen.

Steuerbefreite Umsätze: Bestimmte steuerfreie Leis­tun­gen (z. B. nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Ver­sicherungs­leis­tun­gen oder Finanz­dienst­leistun­gen) sind eben­falls aus­genommen.

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, also Unter­nehmer, die keine Umsatz­steuer aus­weisen, müssen keine E-Rechnun­gen aus­stellen, sind aber - sofern sie selbst Unter­nehmer sind - verpflich­tet, E-Rechnun­gen zu empfangen.


Die Übergangsphasen

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine sofor­tige voll­stän­dige Umstel­lung für viele Unter­neh­men eine erheb­liche Belas­tung dar­stel­len würde. Daher wurden drei Phasen ein­geführt:

Phase 1: Ab 1. Januar 2025 (bereits in Kraft): Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnun­gen gilt für alle in­ländi­schen Unter­nehmer sofort und ohne Aus­nahme. Jedes Unter­neh­men muss tech­nisch sicher­stellen, dass es E-Rechnun­gen ent­gegen­nehmen und ver­arbei­ten kann. Für die Aus­stellung gilt hin­gegen noch eine Über­gangs­regelung: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnun­gen weiterhin auf Papier oder als PDF ausgestellt werden - vorausgesetzt, der Empfänger stimmt dem zu. Diese Zustim­mung kann ausdrück­lich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen.

Phase 2: Ab 1. Januar 2027: Unter­neh­men mit einem Gesamt­umsatz von mehr als 800.000 Euro im Vor­jahr müssen nun E-Rechnun­gen aus­stellen. Für Unter­neh­men bis 800.000 Euro Jahres­umsatz gilt die Über­gangs­rege­lung noch bis zum 31. Dezember 2027. Auch die weitere Nut­zung von EDI-Verfahren (elektro­nischer Daten­austausch nach tradi­tio­nel­len Standards) ist bis Ende 2027 mit Zustim­mung des Empfängers noch zulässig.

Phase 3: Ab 1. Januar 2028: Die E-Rechnungs­pflicht gilt voll­stän­dig und aus­nahms­los für alle B2B-Umsätze zwi­schen in­ländi­schen Unter­nehmern, unab­hängig von der Unter­neh­mensgröße.


Bedeutung für den Rechnungsaussteller

Für Unternehmen, die Rechnun­gen aus­stellen, be­deutet die neue Pflicht vor allem eines: Sie müssen ihre bis­heri­gen Pro­zesse zur Rechnungs­erstel­lung grund­legend über­prüfen und ge­gebenen­falls an­passen.

Technische Anforderungen: Die Erstel­lung norm­konformer E-Rechnun­gen er­fordert Soft­ware, die das Format XRechnung oder ZUGFeRD er­zeugen kann. Viele moder­ne Buch­haltungs- und ERP-Programme (z. B. DATEV, Lexware, SAP, Sage) unter­stüt­zen diese Formate bereits oder werden ent­sprechend aktuali­siert. Auch Spezial­software und Online-Dienste für die E-Rechnungserstel­lung sind am Markt verfügbar, teilweise kostenlos oder zu geringen Kosten.

Übermittlung: Das Gesetz schreibt kein be­stimm­tes Über­mittlungs­medium vor. E-Rechnun­gen dürfen per E-Mail, über Unter­neh­mens­portale, per Download oder über spezielle Netz­werke (wie das europäi­sche PEPPOL-Netzwerk) über­mittelt werden. Ent­schei­dend ist allein das Format der Rechnung, nicht der Über­mittlungs­weg.

Formatwahl: Der Rechnungsaussteller ent­scheidet, ob er XRechnung oder ZUGFeRD ver­wendet. Für Rechnun­gen an Behörden und öffent­liche Auftrag­geber ist die XRechnung in der Regel vor­geschrieben. Im rein priva­ten B2B-Bereich ist ZUGFeRD oft die prakti­schere Wahl, da die Rechnung gleich­zeitig als les­bares PDF vor­liegt.

Archivierung: E-Rechnun­gen müssen - wie alle steuer­relevan­ten Doku­mente - zehn Jahre lang auf­bewahrt werden. Dabei ist zu be­achten, dass die Rech­nung in ihrem Original­format archi­viert werden muss, also als struktu­rier­te XML-Datei. Eine bloße Aus­druck-Aufbewah­rung genügt nicht.

Haftungsrisiken: Wer ab dem jeweiligen Stich­tag keine norm­konforme E-Rechnung aus­stellt, riskiert, dass der Rech­nungs­empfän­ger keinen Vorsteuer­abzug geltend machen kann. Dies kann zu erheb­li­chen Konflik­ten mit Geschäfts­partnern führen und im schlimms­ten Fall Schadens­ersatz­ansprüche nach sich ziehen.


Bedeutung für den Rechnungsempfänger

Auch für Unternehmen auf der Empfänger­seite er­geben sich weit­reichende Konse­quenzen.

Empfangsbereitschaft ab sofort: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländi­sche Unter­nehmer in der Lage sein, E-Rechnun­gen zu empfan­gen. Dies be­deutet nicht zwingend eine voll­automa­tische Ver­arbeitung, wohl aber eine tech­nische Infra­struk­tur, die den Empfang einer XML-Datei er­möglicht. Im ein­fachs­ten Fall reicht ein E-Mail-Postfach, das XML-Dateien empfan­gen kann - aber es braucht auch einen Pro­zess, wie diese Dateien dann weiter­verarbei­tet und archi­viert werden.

Keine Formatwahl: Der Empfänger kann vom Aus­steller kein be­stimm­tes Format ver­langen. Kommt eine XRechnung, muss er diese akzep­tieren, auch wenn er ZUGFeRD be­vor­zugt hätte - und umge­kehrt. Einzig durch vertrag­liche Vereinba­rung können die Parteien ein be­stimm­tes Format fest­legen.

Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungs­gemäße Rechnung voraus. Ab den je­weili­gen Stich­tagen be­deutet das: Eine E-Rechnung, die nicht der EN 16931 ent­spricht, berech­tigt mög­licher­weise nicht zum Vor­steuer­abzug. Empfänger sollten daher prüfen, ob ein­gehende E-Rechnun­gen tatsäch­lich norm­konform sind. Hierfür gibt es kosten­lose Validie­rungs­tools, etwa vom KoSIT.

Prozessanpassung: Wer bisher Eingangs­rechnun­gen manuell ver­bucht hat, sollte die Um­stel­lung nutzen, um Pro­zesse zu automa­ti­sie­ren. Moderne Buch­haltungs­software kann die struk­turier­ten Daten einer E-Rechnung automa­tisch ein­lesen, prüfen und ver­buchen - was Fehler redu­ziert und Zeit spart.


Formatvorgabe und Haftung

Wegfall der Zustimmungspflicht: Ein wesent­li­cher Unter­schied zur bisheri­gen Rechts­lage ist, dass die E-Rechnung ab den jeweili­gen Stich­tagen ohne Zustim­mung des Empfän­gers aus­ge­stellt werden darf. Das bisheri­ge Er­forder­nis der ausdrück­li­chen Einwilli­gung ent­fällt. Der Empfän­ger hat keinen An­spruch mehr darauf, eine Papier­rechnung zu er­halten.

Kein Recht auf ein bestimmtes Format: Wie bereits er­wähnt, liegt die Wahl des konkre­ten Formats (XRechnung oder ZUGFeRD) beim Aus­steller. Nur wenn es eine aus­drück­liche vertrag­liche Ver­ein­ba­rung gibt, kann der Empfänger ein be­stimm­tes Format ein­fordern.

Korrekturrechnungen: Auch Korrektur­rechnun­gen (Gutschrif­ten oder Storno­rechnun­gen) müssen ab den Stich­tagen als E-Rechnun­gen aus­gestellt werden, sofern die ur­sprüng­liche Transak­tion unter die Pflicht fällt.

Anzahlungsrechnungen: Auch Anzahlungs- und Schluss­rechnun­gen fallen unter die Pflicht.


Das geplante Meldesystem

Die E-Rechnungspflicht ist nicht Selbst­zweck, sondern Vor­stufe eines weiter­gehenden Vor­habens: Der Gesetz­geber plant ein trans­aktions­basiertes Melde­system, bei dem Rech­nungs­daten zeitnah an die Finanz­verwal­tung über­mittelt werden. Dieses System soll es der Steuer­verwal­tung er­mögli­chen, Umsatz­steuer­ströme nahezu in Echt­zeit zu ver­folgen und Betrug effek­tiv zu be­kämpfen.

Die Details dieses Meldesystems - insbeson­dere Zeit­plan, tech­ni­sche Aus­gestal­tung und Über­mittlungs­plattform - sind zum Zeit­punkt dieses Textes noch nicht ab­schließend ge­regelt. Es ist jedoch davon aus­zugehen, dass Unter­neh­men, die früh­zeitig auf E-Rechnun­gen umge­stellt haben, für diesen nächs­ten Schritt deut­lich besser ge­rüstet sein werden.


In anderen EU-Ländern

Deutschland ist mit seiner nationalen E-Rechnungs­pflicht nicht allein, wenn­gleich die konkrete Aus­gestal­tung von Land zu Land erheb­lich variiert.

Italien gilt als Vorreiter: Seit 2019 ist die E-Rechnung für alle B2B-Transak­tio­nen über das staat­liche System „Sistema di Interscambio“ ver­pflich­tend. Alle Rechnun­gen müssen über eine zentra­le Platt­form der Steuer­behörde laufen - ein Modell, das in seiner Ein­griffs­tiefe über die deut­schen Pläne hinaus­geht.

Frankreich führt die B2B-E-Rechnungs­pflicht ge­staf­felt ab 2026 ein, eben­falls ver­bunden mit einem Melde­system an die Steuer­behörden.

Polen hat mit dem sog. KSeF-System (Krajowy System e-Faktur) ein zentra­les Rechnungs­portal ent­wickelt, das ab 2026 ver­pflich­tend sein soll.

Spanien, Belgien und Rumänien befin­den sich eben­falls in ver­schiede­nen Stadien der Ein­füh­rung natio­naler E-Rechnungs­systeme.

Auf europäischer Ebene schafft das Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) den künfti­gen Rahmen. ViDA sieht vor, dass ab 2028 für grenz­über­schreiten­de inner­gemein­schaft­liche B2B-Transak­tio­nen eine E-Rechnungs­pflicht mit nahezu zeit­gleicher digita­ler Meldung an die Steuer­behörden ein­ge­führt wird. Bis 2030 soll das System voll­ständig aus­gerollt sein. Die zugrunde­liegen­den Formate orien­tieren sich an der EN 16931, sodass Unter­neh­men, die heute auf XRechnung oder ZUGFeRD setzen, grund­sätz­lich gut aufge­stellt sind.



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